Vereinssatzung des “Jugendclub Schönfeld 1985“ e.V.

§ 1 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, die Geselligkeit und das dörfliche Leben der Jugend zu fördern und zu unterstützen.

Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er verwendet Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken und erstrebt keinen Gewinn.

Er ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  1. Jugendarbeit

  2. Kulturelle jugendmäßige Veranstaltungen

  3. Veranstaltungen von Ausflügen, Wanderungen für Jugendliche

  4. Abhalten von Versammlungen und Vorträgen

  5. Durchführen von Ausstellungen

  6. Zusammenarbeit mit internationalen Jugendverbänden und
    -vereinen.

§ 2 Name und Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Jugendclub Schönfeld 1985“ e.V. und hat seinen Sitz in der Gemeinde Schönfeld, OT Schönfeld des ehemaligen Kindergartens, Freie Scholle 9.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. .

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der gewillt ist die Interessen des Vereins zu fördern.

Der Verein besteht aus jugendlichen Mitgliedern.

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und jünger als 30 Jahre sind.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder ab 16 Jahre haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur auf tatsächlich entstandene Auslagen Ersatzansprüche.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern

  2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

  3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod

  2. durch Austritt

  3. durch Ausschluss

  4. mit Vollendung des 30. Lebensjahres

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und kann nur vor Beginn des neuen Geschäftsjahres geltend gemacht werden.

Der Ausschluss erfolgt:

  1. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist; die Mahnung erfolgt durch den Kassierer nach dem 1. Quartal des Geschäftsjahres,

  2. bei groben oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

  3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins,

  4. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

Gegen diesen Beschluss ist Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung nach sozialer Stellung differenziert festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden

  3. dem Schriftführer

  4. dem Kassierer

Vorstand gem. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein Vertretungsberechtigt. Intern gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein vertreten darf.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 50,- € belasten, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende selbständig befugt. Intern gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden diese Befugnis ausüben darf.

Für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 50,- € ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Für Grundstücksverträge und Dienstverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neues Mitglied ordnungsgemäß gewählt ist.

Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. bzw. der 2. Vorsitzende binnen 7 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.

Der Vorstand kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dazu ist er verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und Grundes schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer frist von mindestens einer Woche einzuladen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

In der Einladung ist dann auf die Besonderheit der Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes,

  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten,

  3. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes des Kassierers, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,

  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes,

  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben und nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,

  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlung befasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, ein Gesetz schreibt anderes vor.

Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, sofern kein Widerspruch dagegen erhoben wird.

Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt durch Handzeichen, sofern dagegen kein Widerspruch erhoben wird.

Bei Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang wieder Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Sie sind vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die ebenfalls vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist bei der Einladung der zu ändernde Paragraph der Satzung bekannt zu geben.

§ 14 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 15 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Das Restvermögen soll in die örtliche Gemeindeverwaltung treuhänderisch übergeben werden, mit der Aufgabe, es so lange zu verwalten, längstens jedoch 5 Jahre, bis es für gleiche Zwecke wieder verwendet werden kann. Dann soll das Restvermögen für einen gemeinnützigen Zweck verwendet werden.

Schönfeld, den 25.01.2002